23.04.2005

Strafanzeige der Gesellschaft für bedrohte Völker e.V., Göttingen, gegen den Staatspräsidenten der Volksrepublik China, Jiang Zemin, geboren 17. August 1926 in Yang Zhou (Provinz Jiang Su)

An den

Generalbundesanwalt Kay Nehm

Bundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof

Brauerstr. 30

76137 Karlsruhe

Fax: 0721 / 8191590

Strafanzeige der Gesellschaft für bedrohte Völker e.V., Göttingen, gegen den Staatspräsidenten der Volksrepublik China, Jiang Zemin, geboren 17. August 1926 in Yang Zhou (Provinz Jiang Su) wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 StGB, Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB und Nötigung gemäß § 240 StGB in drei Fällen und Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227, Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB und Nötigung gemäß § 240 StGB in vier Fällen:

     

  • Frau Zhang Cuiying: Die Falun Gong Praktizierende wurde im Jahr 2000 mehrmals inhaftiert und gefoltert. Die australische Staatsbürgerin chinesischer Abstammung wurde im November 2000 aus der Haft entlassen und nach Australien abgeschoben.
  • Herr Zhao Ming: Der in Irland lebende Falun Gong Praktizierende wurde am 13. Mai 2000 verhaftet und mehrere Monate lang gefoltert. Herr Ming wurde am 12. März 2002 freigelassen.
  • Frau Chen Zixiu: Die Falun Gong Praktizierende wurde am 17. Februar 2000 festgenommen und starb am 21. Februar 2000 an den Folgen der in der Haft erlittenen Folter.
  • Herr Nizamidin Yusayin: Der Uigure verstarb infolge Folter am 7. April 1998.
  • Herr Abduhelil Abdumejit: Der Uigure starb im November 2000 nach Folter im Gefängnis.
  • Herr Lobsang Sherab: Der buddhistische Mönch aus Tibet starb am 20. Oktober 2000 an den Folgen der in der Haft erlittenen Folter.
  • Herr Ngawang Kyonmey: Der am 18. November 2000 aus der Haft entlassene buddhistische Mönch aus Tibet wurde im Gefängnis schwer gefoltert.
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Der Staatspräsident der Volksrepublik China wird sich vom 8. bis 13.April 2002 in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Deutsches Strafrecht findet in diesem Fall Anwendung: Gemäß § 6 Nr. 9 StGB gilt deutsches Strafrecht für alle Taten zu deren Verfolgung sich die Bundesrepublik Deutschland in zwischenstaatlichen Abkommen verpflichtet hat – unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Täter oder Opfer. Die Geltung des deutschen Strafrechts ergibt sich aus § 6 Nr. 9 StGB in Verbindung mit der Anti-Folterkonvention (BGBl. 1990 II 246) Das Anti-Folter übereinkommen ist ein zwischenstaatliches Abkommen im Sinne von § 6 Nr. 9 StGB. Es ist allgemein anerkannt, dass für Folter das Weltrechtsprinzip Anwendung findet (siehe z.B. amnesty international, Universal Jurisdiction: The Duty of States to enact and implement legislation, Chapter 9: Torture, AI Index IOR 53/012/2001 und Bungenberg, Extraterritoriale Strafanwendung bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord, ArchVR 39 (2001), 170, 187).

Darüber hinaus hat der Jugoslawien-Strafgerichtshof im viel beachteten Furundzija-Urteil (The Prosecutor v. Furundzija, Judgement, 10 December 1998, ICTY-95-17/1-T) festgestellt:

"Furthermore, at the individual level, that is, that of criminal liability, it would seem that one of the consequences of the jus cogens character bestowed by the international community upon the prohibition of torture is that every State is entitled to investigate, prosecute and punish or extradite individuals accused of torture, who are present in a territory under its jurisdiction. Indeed, it would be inconsistent on the one hand to prohibit torture to such an extent as to restrict the normally unfettered treaty- making power of sovereign States, and on the other hand bar States from prosecuting and punishing those torturers who have engaged in this odious practice abroad. This legal basis for States' universal jurisdiction over torture bears out and strengthens the legal foundation for such jurisdiction found by other courts in the inherently universal character of the crime. It has been held that international crimes being universally condemned wherever they occur, every State has the right to prosecute and punish the authors of such crimes. As stated in general terms by the Supreme Court of Israel in Eichmann, and echoed by a USA court in Demjanjuk, ‘it is the universal character of the crimes in question i.e. international crimes which vests in every State the authority to try and punish those who participated in their commission’."

In einem Gutachten zum Fall Pinochet kam auch das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg zu dem Ergebnis, dass die Anti-Folterkonvention ein übereinkommen im Sinne von § 6 Nr. 9 StGB ist (siehe MPI, "Strafrechtliche Grundlagen einer Strafverfolgung General Pinochets in der Bundesrepublik Deutschland wegen an deutschen Staatsangehörigen begangenen Taten", Freiburg, 2. November 1998).

Eines weiteren legitimierenden Anknüpfungspunktes über den Wortlaut des § 6 Nr. 9 StGB bedarf es nicht (nahezu einhellige Auffassung in der Rechtsliteratur, siehe z.B. Kreß, NStZ 2000, 617, 624; Ambos NStZ 2001 628, 630; Bunkenberg, ArchVR 39 (2001), 170, 174; vgl. auch § 1 des Regierungsentwurfes für ein Völkerstrafgesetzbuch vom 16. Januar 2002, offen gelassen in BGH NJW 2001, 2728, 2732 und BVerfG EuGRZ 2001, 76, 82).

Staatspräsident Jiang Zemin genießt als Staatsoberhaupt, Generalsekretär der Kommunistischen Partei Chinas und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission umfangreiche Kompetenzen in der Volksrepublik China. In der alltäglichen Regierungspraxis besteht in der Volksrepublik China keine klare Trennung zwischen der Regierung und der Kommunistischen Partei. Die Leitlinien der Politik werden von dem Komitee der Ständigen Mitglieder des Politbüros vorgegeben. Dem Komitee gehören sieben Persönlichkeiten an, unter ihnen auch der Staatspräsident und Generalsekretär der Kommunistischen Partei, Jiang Zemin. Zwar kann dieses Gremium theoretisch auch Mehrheitsentscheidungen fällen, de facto wird jedoch der Auffassung des Staatspräsidenten Jiang Zemin gefolgt. Insofern besteht de facto eine absolute Herrschaft Jiang Zemins in den entscheidenden Gremien der chinesischen Regierung und Staatsführung. Alle unmittelbaren Täter sind in letzter Instanz Staats- und Parteichef Jiang Zemin verantwortlich. Staatspräsident Jiang Zemin ist für die genannten Taten als mittelbarer Täter kraft Organisationsherrschaft gemäß § 25 I 2 StGB verantwortlich (vgl. dazu z.B. das Krenz-Urteil des Bundesgerichtshofes, BGH NJW 2000, 433).

Jiang Zemin genießt auch keine Immunität. Soweit § 20 Abs. 1 GVG festschreibt, dass sich Repräsentanten anderer Staaten, die sich aufgrund einer amtlichen Einladung der Bundesrepublik in Deutschland aufhalten, von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit sind, berücksichtigt dies nur ungenügend die aktuelle Rechtsentwicklung.

Zwar ist ein ausländisches Staatsoberhaupt grundsätzlich für während des Amts begangene Handlungen von ausländischer Strafgerichtsbarkeit befreit. Dies gilt jedoch nicht bei Verstößen gegen das "übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe" vom 10. Dezember 1984. Die Verletzung des Anti-Folter übereinkommens ist keine genuin amtliche Handlung. Die Einheit der Völkerrechtsordnung gebietet eine restriktive Auslegung der Immunität. Dies wurde auch im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofes festgelegt.

Mittlerweile ist anerkannt, dass Staatsoberhäupter nach dem Ausscheiden aus dem Amt keine Immunität für begangene völkerrechtliche Verbrechen genießen (vgl. z.B. Bungenberg ArchVR 39 (2001), 170, 196, Kreß NStZ 2000, 617, 622). So hat der Internationale Strafgerichtshof für Ruanda den ehemaligen ruandischen Ministerpräsidenten wegen Völkermordes zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt (The Prosecutor v. Jean Kambanda, Judgement and Sentence, 4 September 1998, ICTR-97-23-S).

Zur Frage, ob amtierende Staatsoberhäupter Immunität genießen, muss die Rechtsprechung des Internationalen Strafgerichtshofes für das ehemalige Jugoslawien zu Rate gezogen werden. Dieser hat festgestellt, dass Personen, die für völkerrechtliche Verbrechen verantwortlich sind, weder auf nationaler noch auf internationaler Ebene Immunität beanspruchen können (The Prosecutor v. Tihomir Blaskic, Judgement on the Request of the Republic Croatia for the review of the decision of Trial Chamber II of 18 July 1997, para. 41):

"These exceptions arise from the norms of international criminal law prohibiting war crimes, crimes against humanity and genocide. Under these norms, those responsible for such crimes cannot invoke immunity from national or international jurisdiction even if they perpetrated such crimes while acting in their official capacity."

Demgemäß hat der Jugoslawien-Strafgerichtshof im Jahr 1999 gegen den amtierenden jugoslawischen Präsidenten Milosevic und Mitglieder der serbischen bzw. jugoslawischen Regierung Anklage wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen erhoben (The Prosecutor v. Slobodan Milosevic, Indictment, ICTY-99-37-I).

Auch gibt es bereits Fälle in denen durch nationale Strafverfolgungsbehörden vom Grundsatz der Gewährung absoluter Immunität für amtierende Staatsorgane abgewichen wurde (siehe Bungenberg ArchVR 39 (2001), 170, 196 mit Verweis auf den Fall Noriega, der sich in Florida wegen Drogenhandels in Haft befindet).

Der Einsatz von Folter in chinesischen Polizeistationen und Gefängnissen verstößt gegen Artikel 2, Absatz 1, des Anti-Folter Übereinkommens. Das übereinkommen wurde von der Volksrepublik China am 12. Dezember 1986 unterzeichnet und am 4. Oktober 1988 ratifiziert. Gemäß Artikel 1, Absatz 1, des Anti-Folter Übereinkommens wird als Folter definiert "jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen...."

Mit der Ratifikation der Anti-Folter Konvention verpflichtet sich die Volksrepublik China gemäß Artikel 4 des übereinkommens, Folter auch im chinesischen Strafrecht als Straftatbestand zu werten. Zwar verbietet Artikel 247 des 1997 überarbeiteten chinesischen Strafgesetzbuches Folter und Gewalt, um Geständnisse zu erzwingen. Unklare Definitionen des Gesetzesartikels, Ausschlußgründe gemäß dem Strafprozeßrecht und restriktive Auslegungen des Gesetzesartikels durch Staatsanwaltschaften führen in der Rechtspraxis jedoch dazu, dass die regelmäßige Anwendung von Folter in chinesischen Polizeistationen und Gefängnissen nicht juristisch geahndet wird.

Auch Artikel 248 des chinesischen Strafgesetzbuches, der Misshandlungen von Inhaftierten untersagt, insbesondere das Schlagen von Gefangenen und andere körperliche Strafen, bietet aufgrund unklarer Formulierungen Folteropfern nur unzureichenden Schutz. So wird in Kommentaren des chinesischen Strafgesetzbuches gefordert, das Wachpersonal müsse chinesische Gefängnisvorschriften verletzt haben. Gefängnisvorschriften in China erlauben aber auch heute noch körperliche Bestrafungen, die gemäß internationalen Standards als Misshandlungen im Sinne des Artikels 248 anzusehen sind. Bei Zuwiderhandlung gegen Artikel 248 drohen Wachpersonal Gefängnisstrafen zwischen drei und zehn Jahren, im Falle des Todes des Gefangenen können höhere Strafen verhängt werden.

Zwar untersagt das 1996 überarbeitete Chinesische Strafprozessgesetz gemäß Artikel 43 den Einsatz von Folter zur Erpressung von Geständnissen. Artikel 43 schließt aber nicht jede Nutzung von unter Folter erzwungenen Geständnissen im Strafprozess ausdrücklich aus, wie in Artikel 15 des Anti-Folter Übereinkommens gefordert. Die chinesische Regierung ist somit auch bei der Formulierung von Artikel 43 des Strafprozessgesetzes ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen zum Schutz von Folteropfern gemäß des Anti-Folter Übereinkommens bislang nicht nachgekommen.

Ungeachtet der gesetzlichen Vorschriften und der Vorgaben des Anti-Folter Übereinkommens wird Folter in chinesischen Polizeistationen und Haftanstalten regelmäßig eingesetzt. Fälle von Bestrafungen von gegen die Gesetzesbestimmungen verstoßenden Polizisten und Wachpersonal in Gefängnissen sind unserer Menschenrechtsorganisation nicht bekannt. Folter wird genutzt, um vermeintliche Geständnisse zu erzwingen, Gefangene zu demütigen und nachhaltig in ihrer Gesundheit zu schädigen. Der weitverbreitete Einsatz von Folter ist den chinesischen Behörden auch seit Jahren bekannt. Nicht nur internationale Menschenrechtsorganisationen dokumentierten zahllose Fälle, auch das Komitee der Vereinten Nationen gegen Folter weist seit 1993 kontinuierlich auf die Anwendung von Folter in der Volksrepublik hin und mahnt entschiedene Maßnahmen der chinesischen Regierung zur Durchsetzung des Folterverbots an (siehe Schlussfolgerung und Forderungen des UN-Komitees gegen Folter, 24. Sitzungsperiode, Mai 2000, Conclusions and recommendations of the Committee against Torture: China. 09/05/2000, A/55/44, paras. 106-145).

Der Nationale Volkskongress der Volksrepublik China gab im September 2000 eine unabhängige Studie in Auftrag, um die Anwendung von Folter in den Provinzen Innere Mongolei, Tianjin, Shaanxi, Hebei, Zhejiang und Heilongjiang zu untersuchen. In der Studie wurden 221 Fälle von durch Folter erzwungenen Geständnissen dokumentiert, in 21 Fällen kamen die Verdächtigen aufgrund des Einsatzes von Folter zu Tode. Angesichts der erschütternden Ergebnisse der Untersuchung erklärte im Dezember 2000 der Vorsitzende des Rechtsausschusses des Nationalen Volkskongresses, Hou Zongbin, Folter werde noch immer systematisch eingesetzt.

Unter der Anwendung von Folter leiden in der Volksrepublik China alle mutmaßlichen Straftäter, die in Polizeigewahrsam, Gefängnissen und Arbeitslagern festgehalten werden. Unter den Gewissensgefangenen in der Volksrepublik China sind Todesfälle aufgrund von Folter besonders zahlreich unter Falun Gong Praktizierenden, Tibetern und Uiguren:

     

  • Mindestens 170 Falun Gong Praktizierende starben seit dem Verbot der Meditationsbewegung im Juli 1999 im Polizeigewahrsam, Arbeitslagern und Gefängnissen. Mindestens 50 Prozent der Todesfälle traten innerhalb der ersten 24 Stunden nach der Gewahrsamnahme ein. Die meisten Todesfälle wurden in den Provinzen Jilin, Liaoning, Shandong und Heilongjiang registriert.
  • Seit der Unterzeichnung der Anti-Folter Konvention im Jahr 1986 starben mindestens 72 Tibeter aufgrund von Folter in chinesischen Gefängnissen oder unmittelbar nach ihrer Freilassung aufgrund der in der Haft erlittenen Misshandlung.
  • Mehr als 280 Uiguren wurden seit 1997 in Schnellverfahren zum Tode verurteilt und hingerichtet. Die meisten ihrer "Geständnisse" waren nach Angaben der Beschuldigten unter Folter erzwungen worden.
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Konkrete Fälle:

     

  • Frau Zhang Cuiying: Die australische Staatsbürgerin wurde bei mehreren Besuchen in der Volksrepublik China verhaftet, da sie Falun Gong praktizierte, und in Polizeistationen und Gefängnissen gefoltert. Am 31. Dezember 1999 wurde sie am Rande der Nationalfeierlichkeiten auf dem Platz des himmlischen Friedens in Peking verhaftet. Polizisten schleppten sie in einen Polizeiwagen und schlugen auf sie ein, bis sie im Gesicht blutete. Daraufhin ließen sie Frau Zhang Cuiying frei. Erneut wurde sie am 26. Januar 2000 beim Praktizieren im Rending-See-Park in Peking verhaftet, von Polizisten mehrfach geschlagen und in das Xicheng-Gefängnis in Peking überstellt. Als sie den Polizisten mitteilte, sie sei australische Staatsbürgerin, wurde sie zu der Polizeiwache im Rending-See-Park zurückgebracht und dort festgehalten. Am nächsten Morgen gelang ihr die Flucht aus der Polizeistation.

    Am 4. Februar 2000 wurde sie erneut festgenommen und in ein Gefängnis überstellt. Fünf Tage und Nächte wurde ihr jeder Schlaf verweigert. Mit angehobenen Armen musste sie während Stunden barfuß auf dem kalten Zementboden stehen. Polizisten drohten ihr, Familienangehörige zu verhaften und zwangen sie, eine Erklärung zu unterschreiben, in der sie auf ihre australische Staatsangehörigkeit verzichtete. Schließlich wurde sie nach Australien abgeschoben.

    Als sie sich bemühte, zur Tagung des Chinesischen Volkskongresses am 5. März 2000 über Hongkong in die Volksrepublik China einzureisen, wurde sie festgenommen und ohne Gerichtsverfahren in das 1.Polizeigewahrsam Shang Mei Lin der Stadt Sheng Zhen gebracht. Bereits bei ihrer Festnahme wurde Frau Zhang Cuiying von Polizisten ohnmächtig geschlagen, als sie einen Brief an den chinesischen Ministerpräsidenten Zhu Rongji in ihrem Gepäck fanden. Acht Monate lang wurde sie unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten. Immer wieder wurde sie von Wachpersonal mit Füßen getreten und geschlagen, beschimpft und mit Elektroschocks gefoltert. An Eisenketten gefesselt wurde ihr sieben Monate lang jeder Gang auf den Gefängnishof verweigert. Als sie mit Zahncreme auf ihre Kleidung schrieb, Falun Gong sei gut, rissen Polizisten ihr mit Gewalt die Kleidung vom Körper. Geschlagen wurde Frau Zhang Cuiying auch von Mitgefangenen, die von Polizisten dazu aufgefordert worden waren und mit Strafmilderung belohnt wurden. Nach massiven Protesten Australiens wurde Frau Zhang Cuiying schließlich im November 2000 aus der Haft entlassen und nach Australien abgeschoben.

  • Herr Zhao Ming: Während eines Besuches bei seinen Eltern in der Volksrepublik China beantragte am 6. Januar 2000 der damals in Dublin (Irland) lebende 30 Jahre alte Doktorand der Informatik gemäß der chinesischen Verfassung bei der Nationalen Behörde für Bittgesuche eine Petition zugunsten von Falun Gong. Er wurde daraufhin verhaftet. Nach kurzer Zeit wurde er freigelassen, sein Pass jedoch einbehalten. Schriftlich sollte er sich von Falun Gong distanzieren. Als er mit anderen Falun Gong Praktizierenden einen friedlichen Protest gegen die Verfolgung von Falun Gong plante, wurde er aufgrund von einer Denunziation am 13. Mai 2000 festgenommen. Im Untersuchungsgefängnis wurde er gefoltert, bis ein Bein gelähmt war. Ohne Gerichtsverfahren wurde am 7.Juli 2000 für ein Jahr seine Einweisung in das Arbeitslager Tuanhe/Daxing (Region Peking) angeordnet. Im Lager wurde er mit Elektroschocks gefoltert und von bis zu zwölf Wächtern gleichzeitig geschlagen. Mit Stöcken schlugen sie auf seine Fußgelenke und Ohren ein. Durch systematischen Schlafentzug (er durfte nachts nicht länger als zwei Stunden schlafen) wollte man ihn zwingen, sich von Falun Gong zu distanzieren. Auch wurde er gezwungen, sich mit dem Kopf zwischen beiden Knien in eine Wasserschüssel zu setzen, die danach unter ein Bett geschoben wurde, auf das sich mehrere Wächter setzten. Mithäftlinge wurden nach dem 1. Mai 2001 von Wächtern dazu ermutigt, Herrn Zhao Ming zu schlagen. Immer wieder zwangen Mithäftlinge ihn, stundenlang auf dem Boden zu knien. Da sich Herr Zhao Ming weigerte, sich von Falun Gong zu distanzieren, wurde seine ursprünglich für den 12. Mai 2001 vorgesehene Freilassung ausgesetzt. Nach internationalen Protesten wurde er schließlich am 12. März 2002 freigelassen.
  • Frau Chen Zixiu: Die 58 Jahre alte pensionierte Kraftfahrzeugmechanikerin wurde am 17. Februar in ihrer Heimatstadt Weifang festgenommen, weil sie verdächtigt wurde, Falun Gong zu praktizieren. Funktionäre der Büros der Kommunistischen Partei in der Stadt ließen sie in ein inoffizielles Gefängnis in der Stadt transportieren, das von einem Straßenkomitee geleitet wird. Mit Plastikknüppeln wurden Füße, Waden und ihr Rücken geschlagen. Mit Elektroschocks wurde sie an Kopf und Hals gefoltert. Obwohl sie Blut spuckte, wurde ihr medizinische Behandlung verweigert. Mit offenen Wunden mußte sie in einem ungeheizten Raum auf einer Stahlpritsche übernachten. Am nächsten Morgen befahl man ihr zu joggen. Als Frau Chen Zixiu dabei zusammenbrach, wurde sie in ihre Zelle zurückgeschleift. Nur vier Tage nach ihrer Verhaftung starb Frau Chen Zixiu an den Folgen der Folter.
  • Herr Nizamidin Yusayin: Der 71 Jahre alte ehemalige Journalist aus Urumtschi wurde im September 1997 im Zusammenhang mit Protesten von Uiguren gegen ein Massaker von Polizeikräften in der Stadt Gulja (chinesisch: Yining) in der Autonomen Region Xinjiang festgenommen. Dem ehemaligen Mitarbeiter der staatlichen Tageszeitung Xinjiang Daily wurde verdächtigt, Uiguren beherbergt zu haben, die wegen ihrer Proteste gegen das Massaker steckbrieflich gesucht wurden. Er wurde im Gebäude der Staatssicherheit in Urumtschi festgehalten. Mithäftlinge berichteten glaubhaft, Polizisten hätten ihn immer wieder geschlagen, um ein Geständnis zu erpressen. Angehörigen, die sich nach seinem Schicksal erkundigten, wurde ein Besuch des Gefangenen untersagt. Der Uigure starb am 7.April 1998 in der Haft an den Folgen der Folter.
  • Herr Abduhelil Abdumejit: Der 28 Jahre alte Geschäftsmann aus Gulja wurde am 5. Februar 1997 nach Protesten von Uiguren gegen ein Massaker von Polizeikräften in seiner Heimatstadt verhaftet. Er wurde von den Behörden als Anführer der Demonstranten verdächtigt. Während der Verhöre wurde er immer wieder geschlagen und anderer Folter unterzogen, um ein Geständnis zu erpressen. Mithäftlinge berichteten, Wachpersonal habe Hunde auf den Gefangenen gehetzt. Auch auf Nachfragen erhielt seine Familie keine Information über den Aufenthaltsort des Vaters von drei Kindern. Der Uigure starb im November 2000 an den Folgen der Folter im Gefängnis.
  • Herr Lobsang Sherab: Der 30 Jahre alte buddhistische Mönch aus dem Kloster Sera in Tibet (Autonome Region Tibet) wurde im Oktober 1999 wegen mutmaßlicher Unterstützung der tibetischen Unabhängigkeitsbewegung verhaftet. Bereits zwischen 7. August 1996 und dem 7. August 1999 hatte er eine dreijährige Haftstrafe im Gefängnis Trisam verbüßt, nachdem er aus Protest gegen die gewaltsame "Umerziehung" buddhistischer Mönche in Tibet die Haupt-Gebetshalle seines Klosters für drei Tage geschlossen hatte. Nach seiner zweiten Verhaftung wurde er so schwer gefoltert, dass er Kopfverletzungen und einen Beinbruch erlitt. Auch nach der Heilung des Beinbruches hinkte der Mönch fortan. Sein Gesundheitszustand war so ernst, dass er nicht verurteilt, sondern am 24. November 1999 freigelassen wurde. Nach seiner Entlassung verschlechterte sich sein Gesundheitszustand spürbar. Am 20. Oktober 2000 starb er an den Folgen der in der Haft zugefügten Folter. Später stellte sich heraus, dass er Gehirnblutungen erlegen ist.
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  • Herr Ngawang Kyonmey: Der 28 Jahre alte buddhistische Mönch aus dem Kloster Drepung in Tibet (Autonome Region Tibet) wurde im September 1998 verhaftet, weil er verdächtigt wurde, einen Protestbrief zur Lage der Menschenrechte in Tibet der UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, Mary Robinson, bei ihrem Tibet-Besuch übergeben zu wollen, der einen Monat später stattfinden sollte. Während der Verhöre wurde er wiederholt geschlagen und auch auf andere Weise gefoltert, um Namen von möglichen Mittätern in Erfahrung zu bringen. Immer wieder wurde er gegen die Wand geworfen und auch am Kopf geschlagen, so dass ihm zahlreiche Kopfverletzungen zugefügt wurden. Seine Handgelenke waren während der Folter mit Handschellen verbunden, wobei sein rechter Arm über die Schulter gelegt wurde und mit seinem hinter dem Rücken verbliebenen Arm zusammengeschlossen wurde. Die Folter hatte zur Folge, dass er auch nach seiner Freilassung am 18. November 2000 gehbehindert blieb. Nach seiner Freilassung floh der Mönch im Februar 2001 nach Indien.
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